Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fliesenhandel Rainer Lanvermann

 

§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Fliesenhandel Rainer Lanvermann
(im Folgenden Lanvermann genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis
auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Lanvermann und dem Kunden zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote von Lanvermann sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von Lanvermann.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(3) Die Mitarbeiter von Lanvermann sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu
treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen
Vertrags hinausgehen.

§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, sind die in der Auftragsbestätigung von
Lanvermann genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer
bindend. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
VVird über die Bestellmenge hinaus abgerufen, so ist Lanvermann berechtigt, den
Uberschuss zu streichen oder zum Tagespreis der Ablieferungszeit zu berechnen.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Sitz von Lanvermann
ausschließlich Verpackung. Die Versendung erfolgt unfrei.
(3) Gewünschte oder von Lanvermann für erforderlich gehaltene Verpackung wird
zum Selbstkostenpreis berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, bedürfen der Schriftform. Sie sind für Lanvermann nur verbindlich wenn
eine störungsfreie Produktion gewährleistet ist. ‚
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund
von Ereignissen, die Lanvermann die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich
erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von
Lanvermann oder deren Unterlieferanten eintreten – , hat Lanvermann auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen
Lanvermann, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Lanvermann von seiner Verpflichtung
frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(4) Lanvermann ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(5) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Lanvermann setzt
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden
voraus.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Lanvermann berechtigt, Ersatz
des entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht
die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den
Kunden über.
(7) Vereinbarungen bezüglich von regelmäßigen oder unregelmäßigen Abrufen von
Produkten durch den Kunden bedürfen für den jeweiligen Fall der Schriftform.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager
von Lanvermann verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert,
geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte des Kunden wegen Mängel
Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert.
Für Beanstandungen von Abmessungen bei DIN-genormten Waren gelten die
DIN-Toleranzen.
Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt 6 Monate ab
Lieferung der Produkte. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Kunde muss Lanvermann Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von 2 Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel,
die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind Lanvermann unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass Produkte einen Mangel aufweisen,
wird Lanvermann nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) das mangelhafte Produkt nach Übersendung und Überprüfung reparieren und
anschließend zurücksenden, oder
b) den Kunden auffordern, das mangelhafte Produkt bereitzuhalten, damit ein
Mitarbeiter von Lanvermann zum Kunden geschickt werden kann, um eine
Begutachtung und evtl. die Reparatur vorzunehmen, oder
c) ohne Überprüfung kostenlos und frachtfrei Ersatz leisten.
(5) Erweist sich eine Beanstandung als begründet, wird seitens Lanvermann
kostenlos und frachtfrei Ersatz geliefert.
(6) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten.
(7) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(8) Ansprüche wegen Mängel gegen Lanvermann stehen nur dem unmittelbaren
Kunden zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent), die Lanvermann aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder
künftig zustehen, werden Lanvermann die folgenden Sicherheiten gewährt, die
Lanvermann auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum von Lanvermann. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen
stets für Lanvermann, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)- Eigentum
von Lanvermann durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)
Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert)
auf Lanvermann übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von Lanvermann
unentgeltlich. Ware, an der Lanvermann (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an Lanvermann ab. Lanvermann ermächtigt ihn widerruflich, die an
Lanvermann abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der
Kunde auf das Eigentum von Lanvermann hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen,
damit Lanvermann die Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, Lanvermann die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist
Lanvermann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 8 Zahlung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Lanvermann 14 Tage
nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Lanvermann ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden
Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Kunden
über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, so ist Lanvermann berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletz1 auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Lanvermann über den Betrag verfügen
kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst
wird.
(3) Gerät der Kunde in Verzug, so ist Lanvermann berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten bzw. 5 Prozentpunkten (bei
Verbrauchern) über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist;
der Nachweis eines höheren Schadens durch Lanvermann ist zulässig.
(4) Wenn Lanvermann Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Kunden in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine
Zahlungen einstellt, oder wenn Lanvermann andere Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Lanvermann berechtigt, die
gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat.
Lanvermann ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur
Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 9 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich
unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
Handeln vorliegt.
(2) Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen
Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können
nicht verlangt werden, es sei denn, ein von Lanvermann garantiertes Beschaffenheitsmerkmal
bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten
nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Lanvermann entstanden
sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie für
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit die Haftung von Lanvennann ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Lanvermann.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Lanvermann und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Borken bzw. Münster ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.